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Prüfung des gewöhnlichen Aufenthalts und das Recht auf Aufenthalt
Die Komplexität des Themas, die Auslegung der Gesetze und die Häufigkeit von Entscheidungen durch den Europäischen und nationale Gerichtshöfe, insbesondere in der Frage des Aufenthaltsrechts, erfordern in den meisten Fällen eine fachkundige Beratung.
Dieser Artikel will zusammenfassend die folgenden Fragen klären:
Was ist die Prüfung des gewöhnlichen Aufenthalts?
Was ist das Recht auf Aufenthalt?
Wer ist betroffen?
Welche Sozialleistungen sind betroffen?
Prüfung des gewöhnlichen Aufenthalts
Ende der 1980er Jahre suchte die britische Regierung – besorgt über die scheinbar magnetische Anziehungskraft des britischen Sozialsystems, die den Begriff „Wohlfahrtstourismus“ prägte – eine präventive Maßnahme, um den Anspruch auf Sozialleistungen von Menschen, die aus dem Ausland ins Vereinigte Königreich kamen, zu reduzieren.
Dies führte 1994 zur Einführung neuer gesetzlicher Regelungen, die als eine solche Präventivmaßnahme gesehen wurden.
Im Rahmen der neuen Regelungen wurde die Prüfung des gewöhnlichen Aufenthalts eingeführt, der sogenannte Habitual Residence Test (HRT).
Der HRT gilt sowohl für britische als auch für Staatsbürger anderer Länder. |
Im Wesentlichen schreibt das Gesetz vor, dass jede Person, die in Großbritannien und Nordirland Sozialleistungen beantragen will, beweisen muss, dass sie sich gewöhnlich im Vereinigten Königreich aufhält. Es gibt jedoch keine wirkliche Definition für diese Prüfung.
Die Kriterien erfüllen
Um den Kriterien des HRT gerecht zu werden, müssen Antragsteller beweisen, dass sie:
- freiwillig in Großbritannien sind,
- ihren Wohnsitz in Großbritannien haben,
- die feste Absicht haben, in Großbritannien zu bleiben,
- sich bereits über einen nennenswerten Zeitraum in Großbritannien aufhalten.
Wenn Anträge auf Sozialleistungen mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Antragsteller nicht die HRT-Kriterien erfüllen, erwägen Sozial- und nationale Gerichte die Anträge auf Basis der spezifischen Umstände jedes Einzelfalls. Das heißt: basierend auf dem Tatbestand jedes Einzelfalls und der Frage, wie dieser Tatbestand in Bezug steht zu den vier o. g. Schlüsselfaktoren.
Infolgedessen ist eine Fallrechtssammlung (Gerichtsentscheidungen) entstanden. Und abhängig vom spezifischen Tatbestand des jeweiligen Einzelfalls bestimmen diese Entscheidungen, in welcher Phase die Kriterien der Prüfung als erfüllt angesehen werden können.
Einer der Schlüsselfaktoren ist zum Beispiel der nennenswerte Zeitraum. Dies ist der tatsächliche Zeitraum, den ein Antragssteller in Großbritannien verbracht hat. Nach Angaben eines Beauftragten des britischen Sozialversicherungswesens könnte dies ein Aufenthaltszeitraum zwischen 1 und 3 Monaten sein.
Dies ist jedoch nicht endgültig. Offenbar stehen alle vier Schlüsselfaktoren in Beziehung zueinander; das Ergebnis wird vom Gesamtbild bestimmt.
Daher lässt sich sagen, dass die Frage, ob eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Großbritannien hat, eine Tatsachenfrage ist. Dabei geht es um den Tatbestand des Einzelfalls, bewertet im Zusammenhang mit den vier Schlüsselfaktoren.
Der HRT verhindert relativ effektiv, dass Menschen für kurze Zeit ins Vereinigte Königreich einreisen und Sozialleistungen beantragen.
Die Prüfung war jedoch kein effektives Mittel, um Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Großbritannien verlegten, davon abzuhalten, langfristig während ihres gesamten Aufenthalts im Land Sozialleistungen zu beziehen. Daher führte die britische Regierung im Mai 2004 neue Bestimmungen für das Recht auf Aufenthalt ein.
Recht auf Aufenthalt
Vor dem 1. Mai 2004 gehörten die folgenden Länder zur Europäischen Union:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, die Republik Irland, Schweden, Spanien sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
Daneben standen Island, Liechtenstein und Norwegen als Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), nicht aber der EU, und seit dem 1. Juni 2002 auch die Schweiz, die allerdings nicht dem EWR angehört.
Am 1. Mai 2004 traten der EU zehn (10) neue Länder bei. Diese werden als „Beitrittsländer“ (BL) bezeichnet.
Hinsichtlich des Anspruchs auf Sozialleistungen in Großbritannien bilden die Beitrittsländer von 2004 (s. u.) praktisch zwei verschiedene Gruppen:
Die BL2: Malta und Zypern.
Die BL8: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Slowakei, Tschechische Republik und Ungarn.
Am 1. Januar 2007 traten auch Rumänien und Bulgarien der EU bei. Die Position der Staatsbürger dieser Länder hinsichtlich des Anspruchs auf Sozialleistungen entspricht dem der BL8-Staatsbürger. Sie werden häufig als BL2-Staatsbürger bezeichnet, was recht verwirrend ist. In diesem Artikel bezeichnen wir der Einfachheit halber Malta und Zypernals BL2.
Im Bereich Sozialleistungen werden BL2-Bürger in Großbritannien gegenüber BL8- sowie rumänischen und bulgarischen Staatsbürgern bevorzugt behandelt.
Die Bürger aller genannten Staaten haben das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Union. Wie wir jedoch im Folgenden sehen werden, haben BL8-Bürger zwar das Recht, sich in Großbritannien einen Arbeitsplatz zu suchen, müssen diesen Arbeitsplatz jedoch – anders als andere EU-Bürger –„anmelden“; Rumänen und Bulgaren müssen sogar als Arbeitskräfte „zugelassen“ sein.
Da die britische Regierung erkannte, dass der HRT nicht ausreichen würde, um die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu verhindern, wurden Gesetzesänderungen vorgenommen; mit Wirkung vom 1. Mai 2004 wurde die Prüfung auf Aufenthaltsrecht (Right to Reside, R2R) eingeführt.
Damit die Gesetzesänderung umgesetzt werden konnte, wurden die Bestimmungen für alle bedarfsabhängigen Leistungen in Großbritannien ebenfalls geändert.
Seit dem 1. Mai 2004 haben damit nur solche Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich, der Republik Irland und dem sogenannten „gemeinsamen Reisegebiet” (Common Travel Area, CTA), die auch das Recht auf Aufenthalt haben.
Die CTA umfasst auch die Kanalinseln und die Insel Man.
Dies bedeutet: Wenn jemand nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Großbritannien hat, wird er als „Person aus dem Ausland“ (Person from abroad, PFA) bezeichnet. Eine PFA hat keinerlei Anspruch auf Sozialleistungen.
Was genau bedeutet „Recht auf Aufenthalt“?
Anders als die Prüfung des gewöhnlichen Aufenthalts, die sowohl für britische als auch für nichtbritische Staatsbürger gilt, betrifft das Recht auf Aufenthalt in erster Linie EU- und EWR-Bürger.
Das Recht auf Aufenthalt bedeutet einfach, dass ein Mensch beweisen kann, dass er das (gesetzliche) Recht hat, sich im Vereinigten Königreich aufzuhalten.
Nicht jeder hat das Recht, im Vereinigten Königreich zu leben. Das britische Zuwanderungsgesetz von 1971 sieht vor, dass nur Menschen mit Wohnrecht (Right of Abode), das heißt britische Staatsbürger, das Recht haben, im Land zu leben und frei ein- und auszureisen. Jeder andere benötigt eine Erlaubnis. Das heißt: Wenn eine Person eine Erlaubnis benötigt, um entweder nach Großbritannien einzureisen oder dort zu bleiben, und sie diese Erlaubnis nicht besitzt, ist diese Person illegal im Land.
Im Rahmen der EU-Mitgliedschaft haben bestimmte europäische Staatsbürger ebenfalls das Recht, ohne vorherige Genehmigung in das Vereinigte Königreich einzureisen und dort zu verbleiben. Paragraph 7 des britischen Zuwanderungsgesetzes von 1988 besagt, dass eine Person keine Einreise- oder Aufenthaltsgenehmigung benötigt, wenn sie hierzu „kraft eines anwendbaren Gemeinschaftsrechts oder eine Regelung im Rahmen von Paragraph 2(2) des Gesetzes zur Mitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften von 1972 (European Communities Act 1972)“ berechtigt sind.
Kein EWR-Bürger benötigt eine Genehmigung für die Einreise nach Großbritannien – Vorschrift 11 der britischen Zuwanderungsbestimmungen für EWR-Bürger aus dem Jahr 2006. Es gibt jedoch keine entsprechende Bestimmung, die EWR-Bürgern das Recht gibt, im Vereinigten Königreich zu bleiben. Wenn sie kein entsprechendes anwendbares Gemeinschaftsrecht finden, benötigen sie eine Erlaubnis für den Verbleib. Haben sie diese Erlaubnis nicht, halten sie sich nicht legal im Lande auf.
Dies bedeutet, dass diese Menschen effektiv nicht das Recht haben, in Großbritannien zu bleiben, obgleich eine Zwangsausweisung höchst unwahrscheinlich ist. Wenn sie also kein Bleiberecht genießen, haben sie auch kein Recht auf Aufenthalt. Und wer nicht aufenthaltsberechtigt ist, hat auch keinen Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen.
Da die meisten unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechte für wirtschaftlich aktive Menschen gelten, stellt die Prüfung des Aufenthaltsrechts einen wirksamen und wirkungsvollen Weg dar, den zahlreichen wirtschaftlich inaktiven Menschen den Zugang zu Sozialleistungen zu verwehren.
Welche Sozialleistungen sind betroffen?
Nur die folgenden Leistungen sind betroffen:
Sowohl R2R- als auch HRT-Prüfung:
- Staatlicher Rentenzuschuss (Pension Credit)
- Sozialhilfe (Income Support)
- Arbeitslosenhilfe (Income-based Jobseeker's Allowance)
- Wohngeld (Housing Benefit)
- Gemeindesteuerbeihilfe (Council Tax Benefit)
Nur R2R-Prüfung:
- Kinderfreibetrag (Child Tax Credit)
- Kindergeld (Child Benefit)
Der Anspruch auf Sozialleistungen lässt sich überprüfen, indem man zunächst feststellt, ob der Antragsteller sowohl von der HRT- als auch der R2R-Prüfung ausgenommenist. Ist dies nicht der Fall, muss festgestellt werden, ob gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, und anschließend, ob der Antragsteller das Recht auf Aufenthalt hat.
Wer ist ausgenommen?
1- EU-Arbeitnehmer (aber nicht Staatsbürger der BL8 bzw. Rumäniens & Bulgariens – s. Punkt 2):
EU-Arbeitnehmer sind von beiden Prüfungen ausgenommen und können alle Einkommenssubventionen beziehen (d h. Wohngeld, Gemeindesteuerbeihilfe, Kindergeld, Kinderfreibetrag, Einkommenssteuergutschrift (Working Tax Credit) usw.), sofern sie die Anspruchskriterien erfüllen.
Zur Definition eines Arbeitnehmers bzw. der notwendigen Zahl von Arbeitsstunden und den Fragen, die das britische Ministerium für Arbeit und Renten (Department of Work and Pension, DWP) stellen könnte, um den Arbeitnehmerstatus festzustellen, empfiehlt es sich, Rat einzuholen, da die Definitionen größtenteils vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) stammen.
2- Angemeldete BL8-Arbeitnehmer:
BL8-Staatsbürger müssen ihre Tätigkeit bei ihrem Arbeitgeber und dem britischen Innenministerium anmelden. Sie müssen sich erneut anmelden, wenn sie eine neue Tätigkeit aufnehmen. Die Meldegebühr wird nur einmal zu Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses verlangt. Sie müssen die gemeldete Tätigkeit mindestens 12 Monate lang ununterbrochen ausführen (abzüglich einer Frist von 30 Tagen).
Rumänische und bulgarische Staatsbürger müssen 12 Monate lang als „zugelassene Arbeitskräfte“ tätig gewesen sein.
Solange sie einen Arbeitsplatz haben (und als Erwerbstätige angesehen werden), haben sie Anspruch auf alle einkommenssubventionierenden Leistungen. Wenn sie die Tätigkeit innerhalb der 12-Monats-Frist beenden, werden alle Einkommenssubventionen gestoppt.
BL8-Staatsbürger (ähnliche Bestimmungen liegen für rumänische und bulgarische Staatsbürger vor) sind u. U. von der Anmeldung freigestellt, wenn sie:
- am 30.04.04 eine Einreise- bzw. Aufenthaltsgenehmigung besaßen, die keinen arbeitsplatzbeschränkenden Konditionen unterlag,
- vor dem 30.04.04 legal gearbeitet haben und 12 Monate lang ohne Unterbrechung* tätig waren, entweder vor oder nach diesem Termin,
- als BL8-Staatsbürger seit dem 30.04.04 12 Monate lang ohne Unterbrechung* legal gearbeitet haben,
- entsandte Arbeitnehmer sind,
- Angehörige eines EWR-Staatbürgers sind.
3- Selbstständige einschließlich BL8-Staatsbürger:
Diese Personengruppe kann alle Einkommenssubventionen beziehen. Selbstständige sollten sich beim britischen Finanzamt (Inland Revenue) anmelden. Unter Umständen kann das DWP argumentieren, dass es einen Antragsteller nicht als selbstständig ansieht. In diesem Fall sollten Sie sich entsprechend beraten lassen.
4- Beibehaltung des Arbeitnehmerstatus:
Dies ist ein sehr komplexer Rechtsbereich.
Am 30. April 2006 trat eine neue europäische Richtlinie in Kraft, die die meisten vorausgegangenen EU-Richtlinien und -Vorschriften aufhob. Ein großer Teil des Fallrechts hinsichtlich der Beibehaltung des Arbeitnehmerstatus, der auf vorausgegangenen Richtlinien und Bestimmungen basierte, ist daher ggf. nicht mehr anwendbar.
Die Richtlinie ist als Aufenthaltsrichtlinie 2004/38 bekannt. Sie wurde auf die gesetzlichen Bestimmungen Großbritanniens übertragen, spezifisch in Form der Zusatzbestimmungen zur Sozialversicherung für Personen aus dem Ausland von 2006 (Social Security (Persons from Abroad) Amendment Regulations 2006) und der Zuwanderungsbestimmungen für EWR-Bürger von 2006 (Immigration (European Economic Area) Regulations 2006). All diese Bestimmungen sind über das Internet abrufbar.
Nach Einführung der Richtlinie 2004/38 haben Arbeitnehmer u. U. Anspruch auf Leistungen (sofern sie beweisen können, dass sie ihren Arbeitnehmerstatus beibehalten haben), wenn sie aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls nicht arbeiten oder ihren Arbeitsplatz freiwillig oder unfreiwillig verloren haben, mehr oder weniger als ein Jahr gearbeitet haben oder einen zeitlich begrenzten Arbeitsvertrag hatten, der abgelaufen ist. Es ist wichtig, fachkundigen Rat einzuholen, um zu prüfen, ob ein Anspruch besteht.
5- Familienangehörige:
Familienangehörige von Arbeiternehmern, Selbstständigen und allen Personen, die ihren Arbeitnehmer- oder Selbstständigenstatus beibehalten, sind von den HRT- und R2R-Prüfungen ausgenommen. Angehörigenrechte sind abgeleitete Rechte, deshalb muss zuerst der Anspruchsinhaber identifiziert werden.
Beispiel:
Die 20-jährige Tochter eines Mannes, der in eine der o. g. Kategorien fällt, beantragt Kindergeld. Es sollte gewährt werden, da ihr Vater Aufenthaltsrecht genießt, deshalb hat auch sie das Recht auf Aufenthalt.
Als Familienangehörige gelten:
Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner,
Kinder der berechtigten Person oder ihres Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners, die das 21 Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. abhängige Angehörige sind,
abhängige direkte Angehörige der berechtigten Person und ihres Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners in aufsteigender Linie, z. B. Eltern oder Großeltern,
Lebensgefährten, wenn eine lange und stabile Beziehung nachgewiesen werden kann.
Neben den o. g. Angehörigen genießen Mitglieder des weiteren Verwandtenkreises, die von der anspruchsberechtigten Person (d. h. dem Arbeitnehmer, Selbstständigen oder der Person, die diesen Status beibehalten hat) abhängig waren und weiter abhängig sind, ebenfalls das Recht auf Aufenthalt, das jedoch bestimmten Konditionen unterliegt. Ggf. sollten Sie sich in dieser Frage beraten lassen.
6- Menschen mit Recht auf Daueraufenthalt:
Eine Person, die sich seit 5 Jahren „rechtmäßig“ im Vereinigten Königreich aufhält, hat das Recht auf Daueraufenthalt. Der Begriff „rechtmäßig“ wird in der europäischen Richtlinie nicht definiert; den inländischen Vorschriften zufolge bedeutet dies einen Aufenthalt „gemäß den geltenden Bestimmungen“ über einen ununterbrochenen Zeitraum von 5 Jahren. Dies gilt auch für Familienangehörige aus Nicht-EU-Staaten, die gemäß den geltenden Bestimmungen 5 Jahre lang in Großbritannien gelebt haben.
Die Kontinuität des Aufenthalts wird nicht unterbrochen durch:
- Abwesenheit aus Großbritannien von bis zu insgesamt 6 Monaten pro Jahr,
- Abwesenheit wegen der Erfüllung militärischer Pflichten,
- Abwesenheit von höchstens 12 aufeinander folgenden Monaten aus Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwerer Krankheit, Studium oder Berufsausbildung bzw. beruflicher Entsendung.
Zum Beispiel: X, ein deutscher Staatsbürger, reist 2002 nach Großbritannien ein. Er arbeitet seit 5 Jahren ohne Unterbrechung oder ist seit 5 Jahren selbstständig. Im Jahr 2008 beantragt er das Recht auf Daueraufenthalt. Da er sich seit 5 Jahren im Sinne der Zuwanderungsbestimmungen für Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums von 2002 „legal“ in Großbritannien aufhält [das heißt, dass er erwerbstätig war, und nicht, dass er ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung benötigte], sollte er das Recht auf Daueraufenthalt erhalten und kann damit unbeschränkt Sozialleistungen in Anspruch nehmen.
Dagegen ist es höchst unwahrscheinlich, dass einer Person, die seit mindestens 5 Jahren in Großbritannien lebt, aber während eines Großteils dieses Zeitraums Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bezogen hat (möglicherweise im Rahmen der Übergangshilfe), das Recht auf Daueraufenthalt zugesprochen wird.
Dies ist ein komplexer Themenbereich, ggf. sollten Sie sich entsprechend beraten lassen.
Nicht von den Prüfungen ausgenommen?
Zunächst ist festzustellen, ob der Antragssteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Großbritannien hat. Für welche Personen dies gilt, ist oben dargelegt.
Bestimmte Personen sind von der Prüfung ausgenommen (s. o.), andere erfüllen die Kriterien automatisch:
- BL8-Bürger, die 12 Monate als angemeldete Arbeitnehmer tätig waren
- Personen mit ausreichenden Existenzmitteln
Jede andere Person, einschließlich britischer Staatsbürger, die nach Großbritannien zurückkehren, müssen die HRT-Kriterien erfüllen.
Wenn die HRT-Kriterien erfüllt sind, müssen Antragsteller beweisen, dass sie das Recht auf Aufenthalt haben. |
Wer erfüllt automatisch die R2R-Kriterien?
Britische Staatsbürger, die von außerhalb der CTA nach Großbritannien zurückkehren
Bürger von CTA-Ländern, die von außerhalb dieser Länder nach Großbritannien einreisen
BL8-Bürger, die 12 Monate lang eine angemeldete Tätigkeit ausgeführt haben
Arbeitssuchende aus dem EWR, die Arbeitslosenhilfe beziehen (nicht BL8-Bürger)
Studenten
Personen mit ausreichenden Existenzmitteln
Personen, die einen Service leisten (wie Selbstständige, aber auf befristeter Basis)
Beachten Sie aber bitte, dass ein Student, der die Kriterien automatisch erfüllt, nicht unbedingt Anspruch auf bedarfsorientierte Leistungen hat.
Der Grund hierfür ist, dass eine Erklärung über die Fähigkeit abgegeben werden muss, sich selbst zu versorgen. Unter diesen Umständen (z. B. eine Studentin muss das Studium abbrechen, weil sie schwanger ist, und muss Sozialhilfe beantragen) können u. U. nur Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs herangezogen werden. In derartigen Fällen ist eine Beratung unerlässlich.
Was geschieht, wenn die R2R-Kriterien nicht automatisch erfüllt sind?
Seit dem 30. April 2006 sieht Richtlinie 2004/38/EG drei mögliche Fristen für das Aufenthaltsrecht vor: bis zu 3 Monaten, zwischen 3 Monaten und 5 Jahren und über 5 Jahre. Der Daueraufenthalt (nach 5 Jahren Aufenthalt) wurde oben z. T. erläutert.
(a)- Die ersten 3 Monate:
- Arbeitssuchende
- Arbeitnehmer
- Angemeldete BL8-Arbeitnehmer
- Selbstständige
- Personen mit ausreichenden Existenzmitteln, einschließlich Studenten
- Familienangehörige der o. g. Personen
Arbeitssuchende sind berechtigt, in den ersten 3 Monaten ihres Aufenthalts Arbeitslosenhilfe zu beantragen. (Dies gilt nicht für BL8-Bürger bzw. rumänische und bulgarische Staatsbürger – diese können erst nach 12 Monaten angemeldeter bzw. zugelassener Erwerbstätigkeit Arbeitslosenhilfe beantragen.) Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie nicht die HRT-Kriterien erfüllen müssen (s. o.).
(b)-Zwischen 3 Monaten und 5 Jahren:
Um Sozialleistungen beziehen zu können, muss der Antragsteller eine „berechtigte Person“ sein.
Berechtigte Personen sind:
- Arbeitssuchende (für BL8-, rumänische und bulgarische Staatsbürger gilt wieder: nach 12 Monaten angemeldeter bzw. zugelassener Erwerbstätigkeit)
- Arbeitnehmer
- Angemeldete BL8-Arbeitnehmer
- Selbstständige
- Personen mit ausreichenden Existenzmitteln, einschließlich Studenten
- Familienangehörige der o. g. Personen
Einige wichtige Punkte:
1- EU-Bürger können Arbeitslosenhilfe (Jobseekers’ Allowance, JSA) beantragen, solange sie nachweisen, dass sie ernsthaft und effektiv nach einer Arbeitsstelle suchen, und sofern sie, wie oben erläutert, die HRT-Kriterien erfüllen.
2- BL8-Büger bzw. rumänische/bulgarische Staatsbürger (es sei denn, sie stehen unter Schutz – s. o.) müssen 12 Monate (minus einer 30-Tage-Frist) ununterbrochen eine angemeldete oder zugelassene Tätigkeit ausüben, bevor sie Anspruch auf Arbeitslosenhilfe oder andere Sozialleistungen haben, weil sie den Arbeitnehmerstatus beibehalten haben.
3- Wenn EU-Bürger von beiden Prüfungen ausgenommen sind (nähere Angaben s. o.) oder die R2R-Kriterien erfüllen, genießen ihre Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Kinder unter 21 Jahren und direkte Angehörige in aufsteigender Linie, einschließlich bestimmter Mitglieder der weiteren Verwandtschaft, ebenfalls Aufenthaltsrecht und haben ggf. Anspruch auf Sozialleistungen.
4- Alleinerziehende EU-Bürger haben keinen automatischen Anspruch auf Sozialhilfe.
5- Sozialhilfe kann u. U. zeitweilig aufgrund einer Erkrankung oder eines Arbeitsunfalls gewährt werden, wenn der Antragsteller den Arbeitnehmerstatus beibehalten hat. Ggf. sollten Sie in dieser Frage Rat einholen.
6- EU-Bürger (einschließlich BL8- und rumänische/bulgarische Staatsbürger) haben Anspruch auf alle einkommenssubventionierenden Leistungen, wenn sie belegen können, dass sie „Arbeitnehmer“ oder „Selbstständige“ sind. BL8- und rumänische/bulgarische Staatsbürger können diese Leistungen beziehen, solange sie erwerbstätig sind; wenn sie jedoch innerhalb der vorgeschriebenen 12 Monate angemeldeter/zugelassener Tätigkeit ihre Arbeit abbrechen, werden die Zahlungen eingestellt; da sie keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe haben, sind auch keine damit verbundenen Leistungen wie der Kinderfreibetrag oder Wohngeld zahlbar.
7- Bestimmte EU-Bürger (z. B. Alleinerziehende) bezogen möglicherweise aufgrund des Übergangsschutzes Sozialhilfe, als die neue R2R-Bestimmungen 2004 in Kraft traten. Dieser Schutz endet, wenn der Anspruch auf Leistungen bzw. im Falle anderer bedarfsorientierter Leistungen der Anspruch auf diese Leistungen entfällt. Lassen Sie sich in dieser Frage beraten.
8- Bestimmte EU-Bürger konnten ggf. als Alleinerziehende Sozialhilfe beziehen, weil sie als Hauptpflegeperson anerkannt waren. Möglicherweise wurde argumentiert, dass sie gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und deren Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof im Fall Baumbast als Hauptpflegeperson ihrer Kinder Aufenthaltsrecht in Großbritannien genießen, weil ihre Kinder Anspruch auf Schulbildung in Großbritannien haben und damit aufenthaltsberechtigt sind. Vor kurzem wurde dieses Gesetz von einem britischen Sozialversicherungsbeauftragten anders interpretiert; möglicherweise können Antragsteller nicht mehr wie bisher argumentieren. Ggf. sollten Sie sich in dieser Frage fachkundig beraten lassen.
9- Bitte beachten Sie, dass andere Leistungen, z. B. Unterhaltsbeihilfe für Behinderte (Disability Living Allowance), Pflegebeihilfe (Attendance Allowance), Beihilfe für Pflegepersonen (Carer’s Allowance) und alle beitragsbezogenen Leistungen (abhängig von Sozialversicherungsbeiträgen) wie Arbeitsunfähigkeitsunterstützung (Incapacity Benefit) nicht unter die HRT- oder R2R-Kriterien fallen. Es ist wichtig festzustellen, ob ein EU-Bürger Anspruch auf die genannten Leistungen oder z. B. auf gesetzliches Krankengeld (Statutory Sick Pay), gesetzliches Mutterschaftsgeld (Statutory Maternity Pay) oder Mutterschaftsbeihilfe (Maternity Allowance) hat. Siehe Absatz 10 unten.
10- Bitte beachten Sie auch, dass Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 für beitragsbezogene Leistungen (z. B. Arbeitsunfähigkeitsunterstützung) in Großbritannien die Anrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen, die in anderen Ländern geleistet wurden, vorsieht.
11- Familienangehörige einer berechtigten Personen (Definition s. o.) genießen nach dem Tod der Person bzw. der Scheidung, Auflösung oder Annullierung einer Ehe ebenfalls Aufenthaltsrecht, unabhängig davon, ob der Angehörige selbst Bürger eines EU-Staats ist oder nicht. Für Angehörige aus EU-Staaten bzw. Nicht-Unionsstaaten gelten unterschiedliche Regeln. Die entsprechenden Vorschriften finden Sie in Richtlinie 2004/38/EG und in Großbritannien in den Zuwanderungsbestimmungen für Bürger aus dem Europäischen Wirtschaftsraum von 2006 (Immigration (European Economic Area) Regulations 2006). Ggf. sollten Sie sich zu dieser Frage beraten lassen.
12- Wenn Arbeitssuchende, die Arbeitslosenhilfe und infolgedessen auch Wohngeld und ggf. Kindergeld, einen Kinderfreibetrag usw. erhalten, erkranken, wird ihnen oft geraten, Sozialhilfe (Income Support) zu beantragen. Antragsteller beantragen auch Sozialhilfe, weil ihnen gesagt wird, dass ihnen diese Leistung zusteht, weil sie alleinerziehend sind (eines der Kriterien für den Anspruch auf Sozialhilfe in Großbritannien). DIESE INFORMATION IST NICHT KORREKT und führt zum Verlust aller verwandten Leistungen.
Dieser Artikel fasst die Bestimmungen zur HRT-Prüfung und zum Aufenthaltsrecht zusammen.
Die Rechtslage im Zusammenhang mit diesen Themen, insbesondere beim Aufenthaltsrecht, wandelt sich ständig, aufgrund der Häufigkeit von Urteilen und Auslegungen durch nationale und europäische Gerichte.
Angesichts der Komplexität des Themas empfiehlt es sich u. U., fachkundigen Rat zu der Frage einzuholen, wie diese Prüfungen sich auf Sie bzw. Ihre Klienten auswirken.
Essie Rashidschi
Specialist Support Service
London Advice Services Alliance
Februar 2008